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Der Erbschein

Vor allem bei Banken ist ein Erbschein erforderlich, wenn keine spezielle Bankvollmacht über den Tod hinaus vorliegt oder ein notarielles Testament und der entsprechende Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichtes. Ohne Legitimation geben die meisten Banken weder Auskunft, noch lassen sie hinsichtlich der Erblasserkonten irgendwelche Verfügungen zu. Ausnahmen werden im Allgemeinen nur hinsichtlich der Bestattungskosten gemacht. 

Befindet sich im Nachlass Grundvermögen (z.B. Hausgrundstücke), ist durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden. Für die Berichtigung des Grundbuches des Grundbuchs ist in den meisten Fällen ebenfalls ein Erbschein nötig. 

Ist z.B. unklar, wer Erbe geworden ist, weil möglicherweise widersprüchliche Testamente vorliegen oder der Inhalt eines Testaments unklar ist, entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren darüber, wer Erbe geworden ist. 

In solchen Verfahren ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. 

Der Erbschein legitimiert den Erben im Rechtsverkehr

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Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

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