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Designrecht

Als Design, bisher auch Geschmacksmuster genannt, werden neue und eine gewisse Eigenart aufweisende Gegenstände mit ästhetischer Formgebung geschützt und zwar in zwei- oder dreidimensionaler Erscheinungsform, als Ganzes oder als Teil davon.

Innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung eines Designs getätigte eigene Vorveröffentlichungen sind dabei für die geforderte Neuheit unschädlich. Es wird auch nicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft, sondern sofort eingetragen, wobei eine Prüfung nur im Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten erfolgt, wenn nicht schon vor einer eigenen Klageerhebung sicherheitshalber eine Recherche durchgeführt wird, die wir gerne für Sie beauftragen und auswerten.

Kompetente Rechtsberatung im Designrecht

Dietmar Fronoff, Patentanwalt, Bielefeld

Eine erste Rechtsberatung durch unseren Patentanwalt Dietmar Frohoff in Sachen Marken und Design erfolgt in der Regel kostenfrei.

 0049 (0) 5 21- 6 46 47 |  info@adlegem.de

Eintragung und Reichweite der Designrechte

Nach der Eintragung des Designs kann es durch die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren alle 5 Jahre bis zu 25 Jahre nach dem ersten Anmeldetag aufrechterhalten werden, wobei wir gerne die Überwachung der Fristen für Sie übernehmen.

Designrechte gelten dabei natürlich nur in demjenigen Land, in dem Sie erteilt bzw. eingetragen wurden, wobei Designanmeldungen innerhalb eines halben Jahres nach dem ersten Anmeldetag auch in einem, in mehreren oder gleichzeitig regional, beispielsweise über das Amt der EU für geistiges Eigentum EUIPO in Alicante/ Spanien oder international nach dem Haager Musterabkommen HMA bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO/ OMPI in Genf/ Schweiz in allen oder nur in ausgesuchten Ländern unter Inanspruchnahme der Priorität des ersten Anmeldetages im Ausland angemeldet werden können. Detaillierte Auskünfte zu den Kosten, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen, erhalten Sie gern auf Anfrage.

Für in der EU bekanntgemachte, in der Regel sehr kurzlebige Mode-Design ist durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung GGV ein kostenfreier Schutz von 3 Jahren gegen Nachahmungen geschaffen worden, der sich jedoch danach nicht verlängern lässt, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist nach der ersten Veröffentlichung zu einer regulären Design- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung geführt hat. 

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