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Gebrauchsmusterrecht

Gebrauchsmuster werden für technische Erfindungen von Erzeugnissen und Vorrichtungen in das Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes DPMA eingetragen, wenn sie neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.  Innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung eines Gebrauchsmusters getätigte eigene Vorveröffentlichungen sind dabei für die geforderte Neuheit unschädlich. Es wird auch nicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft, sondern sofort eingetragen.

Anschließend kann das Gebrauchsmuster durch die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren bis zu 10 Jahre nach dem ersten Anmeldetag aufrechterhalten werden, wobei wir gerne die Überwachung der Fristen für Sie übernehmen.

Hilfe bei der Anmeldung von Gebrauchsmustern

Dietmar Fronoff, Patentanwalt, Bielefeld

Eine erste Rechtsberatung durch unseren Patentanwalt Dietmar Frohoff in Sachen von Patent- und Gebrauchsmustersachen erfolgt in der Regel kostenfrei.

 0049 (0) 5 21- 6 46 47 |  info@adlegem.de

Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters

Die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters klärt sich bei einem Löschungsantrag durch einen Dritten oder vor einem eigenen Verletzungsverfahren durch eine vom Inhaber durchzuführende Recherche, die wir gerne für Sie beauftragen und auswerten.

Aus einem deutschen Gebrauchsmuster lassen sich , wie auch aus einer Patentanmeldung, innerhalb eines Jahres nach dem ersten Anmeldetag weitere Auslandsanmeldungen ableiten. Siehe hierzu die Ausführungen unter Patentrecht.

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