Presse- und Medienrecht
Art. 5 Grundgesetz (GG) schützt die Freiheit der Meinungsäußerung. Umfasst ist die freie Äußerung und Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Jeder soll sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen, also den Medien, unterrichten und sich ohne Zensur mitteilen können.
Hierbei handelt es sich um ein für eine Demokratie wichtiges Grundrecht. Die Institution der Presse- und Rundfunkfreiheit in einigen Staaten, z.B. bei uns, sowie andererseits deren Fehlen, z.B. in Diktaturen, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschaft. Gerade in jüngster Zeit gab es immer wieder Situationen, in denen die Pressefreiheit Gegenstand gesellschaftlicher Diskussionen war, da sie einigen Menschen auch hier in Gefahr zu sein schien. Man ist sich hier der Wichtigkeit der Pressefreiheit bewusst.
Aus dem grundgesetzlichen Schutz der freien Presse und des freien Rundfunks folgen besondere Rechte, aber die Freiheit ist auch nicht schrankenlos. So müssen die allgemeinen Gesetze beachtet werden und Persönlichkeitsrechte einzelner Personen, über die berichtet wird, gewahrt werden.
Im Spannungsfeld dieser Abwägung zwischen dem, was noch gestattet ist und der Frage, wo die Presse die ihr verliehenen besonderen Rechte überschreitet, beraten wir Sie. Wenn Sie etwas veröffentlichen wollen und nicht wissen, ob dies rechtens ist oder wenn über Sie etwas berichtet wurde, das Sie als Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte oder Ihr Recht am eigenen Bild verstehen, helfen wir Ihnen bei der Entscheidungsfindung.
Im Streitfall vertreten wir Sie bundesweit, und zwar außergerichtlich, z.B. bei Abmahnungen, und gerichtlich bei Einstweiligen Verfügungen oder Verletzungsverfahren.
Auch presse- oder rundfunkrechtliche Auseinandersetzungen können sich eignen, ein Mediationsverfahren durchzuführen.

