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Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: 

  • gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses 
  • Schutz des Vermögens 
  • Erhaltung des Familienfriedens 
  • finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder 

Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Denn wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert.

Der Testamentsvollstrecker ist der Treuhänder des Erblassers.

Sie denken darüber nach, Ihren Nachlass von einem Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen? Sprechen Sie mich an!
Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

0049 (0) 5 21- 6 46 47 | info@adlegem.de

Sieben gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: 

  • gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses 
  • Schutz des Vermögens 
  • Erhaltung des Familienfriedens 
  • finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder 

Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Denn wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert.

1. Arbeitsentlastung für die Erben

Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Viele Dinge sind zu veranlassen und zu beachten: 

  • Sicherung des Nachlasses 
  • Wohnungsauflösung 
  • Sichtung aller Unterlagen 
  • Erstellung des
  • Nachlassverzeichnisses 
  • Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen 
  • Einziehung fälliger Forderungen 
  • Bezahlung von Rechnungen 
  • Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen 
  • notwendige Kündigungen 
  • Konten- und Grundstücksumschreibungen 
  • Unterbringung von Haustieren 
  • Überwachung aller Fristen 
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung 

Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z.B. im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen.

2. Friedensstiftung

Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Verwandte haben sich im Zuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst nebensächliche Dinge nicht regeln konnten. 

Ganz anders ist das bei einer Testamentsvollstreckung. Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr reden können.

3. Durchsetzung des Erblasserwillens

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden. 

Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern. 

Testamentsvollstreckung kommt auch dann in Betracht, wenn man sich entschließt, den Nachlass oder Teile davon einer Stiftung zuzuwenden. Der Testamentsvollstrecker kann in diesem Fall die Aufgabe übernehmen, die Stiftung zu gründen und dafür zu sorgen, dass sie die Ziele des Erblassers (z.B. Umweltschutz, Forschungsförderung, soziale Gerechtigkeit) auch tatsächlich realisiert.

4. Minderjährigenschutz

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

5. Schutz Behinderter

Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der "sozialhilferechtliche Rückgriff". Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert dann die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.

6. Steuerersparnis

Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Als Erbrechtsexperte ist er in steuerlichen Fragen versiert und kann dadurch die Steuerbelastung der Erben minimieren.

7. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren.

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