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Unternehmensnachfolge / Unternehmertestament

Das Unternehmertestament - unerlässlich zur Erhaltung des Unternehmens

Ein Unternehmen repräsentiert in vielen Fällen die Anstrengungen und Leistungen mehrerer Generationen. Umso erstaunlicher ist es, dass viele Unternehmer die Entscheidung der Unternehmensnachfolge vor sich herschieben und so möglicherweise den weiteren Fortbestand des Unternehmens nach ihrem Ableben/Tod gefährden.

Viele Unternehmer schieben die Entscheidung der Unternehmensnachfolge vor sich her

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Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

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1. Nachfolgeregelung- so früh wie möglich, warum?

Regelungen zur Unternehmensnachfolge durch den Unternehmer sind aber auch im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens von ganz entscheidender Bedeutung. Die neuen Kreditvergabekriterien der Banken (Basel II) berücksichtigen nämlich auch in starkem Maße, ob die Fortführung des Unternehmens nach dem Tod des Unternehmers durch eine vernünftige Nachfolgeregelung gesichert ist. Fehlende oder steuerrechtliche unsinnige Nachfolgeplanung kann nach dem Tod des Unternehmers (z.B. durch hohe und in bar auszugleichen Pflichtteilsansprüche oder uneinige Erbengemeinschaften) zu Liquiditätsengpässen oder Handlungsunfähigkeit und damit zum Untergang des Unternehmens führen, so dass deshalb das Kreditrisiko höher eingeschätzt wird. Das hat zur Folge, dass Kredite an solche Unternehmen nur zu höheren Zinssätzen vergeben werden. 

2. Nur Testamentserrichtung, reicht das?

Hier können, angesichts der Komplexität des Themas, nur einige Denkanstöße erfolgen, um das notwendige Problembewusstsein zu wecken. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmertestament nur ein Bestandteil einer ganzheitliche Unternehmensfolgeplanung ist. Weitere Maßnahmen z. B. der Abschluss eines Ehevertrages oder von Pflichtteilverzichtsverträgen durch den Unternehmer oder die Erteilung von postmortalen Vollmachten und auch Generalvollmachten können erforderlich sein, um die Nachfolge sinnvoll zu gestalten. 
Die erforderlichen Maßnahmen hängen stark von der Rechtsform des Unternehmens ab: 

3. Nachfolgeregelung-statisch?

Die Planung sollte daher sehr frühzeitig erfolgen. Sie sollte dann immer wieder den jeweiligen Lebensumständen angepasst werden. Der Unternehmer mit minderjährigen Kindern hat andere Regelungen zu treffen, als der Unternehmer, der Planungen in Bezug auf die Nachfolge bereits mit seinen erwachsenen Kindern vorgenommen hat. 

4. Ich bin Einzelunternehmer-was ist zu berücksichtigen?

Mit dem Tod des Unternehmers gehen von Gesetzes wegen alle Vermögenswerte, Rechtspositionen und Verbindlichkeiten auf den einzelnen Erben oder die Erben gemeinschaftlich über, wenn der Unternehmer kein Testament errichtet hat. 

In der Regel empfiehlt es sich, ein Unternehmen einem einzelnen Erben zuzuwenden, um eine Zersplitterung des Unternehmensvermögens und Streitigkeiten über die Fortführung des Unternehmens zu vermeiden. Das kann so erfolgen, dass ein Alleinerbe eingesetzt wird, während für die anderen Angehörigen oder Freunde Vermächtnisse ausgesetzt werden. 

Die Haftungsfrage des/der Erben sollte hier bedacht werden, da bei Übernahme eines Einzelunternehmens die Möglichkeit der Einschränkung derselben eng begrenzt ist.

5. Wo können Probleme bei der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) entstehen?

Hier ist zu beachten, dass gesellschaftsrechtliche Regeln erbrechtlichen Verfügungen vorgehen. Bevor ein Testament erstellt wird, ist daher zu überprüfen, ob es der Gesellschaftsvertrag zulässt, dass der Gesellschaftsanteil vererbt wird. 
In Gesellschaftsverträgen befinden sich durchaus unterschiedliche Klauseln zur Regelung des Ablebens eines Beteiligten. Dies reicht von der Möglichkeit des Eintritts des Erben in die Gesellschaft bis zur Einziehung des Gesellschaftsanteils gegen Abfindung (ggfls. nur in Höhe des Buchwertes). 
Läßt eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel die geplante Erbfolge nicht zu, muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden. 
Welche Klausel dann verwandt wird, muss individuell nach dem Regelungsziel geklärt werden. 
Vermieden werden sollte auf jeden Fall, dass die Nachfolgeregelung hohe Abfindungsansprüche auslöst, die die Liquidität des Unternehmens gefährdet. 
Bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist zu berücksichtigen , dass die Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterbeziehungen in einer Personengesellschaft denselben im allgemeinen hindert, die Gesellschafterrechte für den Erben auszuüben. Daher wird für Ausübung der Rechte des Erben durch einen Testamtentsvollstrecker die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich sein . Der Gesellschaftsvertrag kann diese Zustimmung bereits enthalten. 
Was passiert mit meinem Aktienpaket? 

Da die Anteile an einer Aktiengesellschaft frei vererblich sind (sowohl Inhaber- als auch Namensaktien), ergeben sich, abgesehen von der zwangsweise Einziehung der Aktien (§§ 237 und 238 AktG), nur wenige gesellschaftsspezifische Probleme für die Nachfolgeplanung. 
Mehrere Erben können ihre Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Bis zur Bestellung eines gemeinsam Vertreters ruhen Verwaltungsrechte, nicht aber die Gewinnbezugsrechte.

6. Wie verwirkliche ich meine Ziele?

Das Unternehmertestament erfordert die Berücksichtigung der gesellschafts- und steuerrechtlich gegebenen Rahmenbedingungen, die nur mit Hilfe einschlägiger Experten (Steuerberater, Vermögensberater, Rechtsanwalt) beurteilt werden können. 
Hierbei ist allerdings wichtigste Richtschnur das Regelungsziel des Testamentes und damit das des Erblassers. Dies ist individuell zu betrachten. Hier sind beispielhaft zu nennen: 
Versorgung der nächsten Angehörigen und mit Blick auf das Betriebsvermögen sind vor allem die Erhaltung der Liqudität des Unternehmens, die Streitvermeidung zwischen den Erben durch die Bestimmung eines Unternehmensnachfolgers und "last but not least" die Steuervermeidung von Bedeutung. 
Zielkonflikte sind dabei unvermeidbar. So kann zum Beispiel die Liquidität des Unternehmens durch angemessene Versorgung der nächsten Angehörigen beeinträchtigt werden. Wird nur eines von mehreren Kindern Unternehmensnachfolger, so sind die restlichen Kinder abzufinden, was zum einen auch wieder eine Beeinträchtigung der Liquidität bedeutet, aber auch letztlich zu Streit unter den Kindern führen kann. 

7. Wen sollte ich an meiner Entscheidungsfindung beteiligen?

Das Unternehmertestament sollte nicht im " stillen Kämmerlein " geplant und errichtet werden , sondern unter Beteiligung der Experten und aller Betroffenen, also auch der Bedachten, möglichst offen diskutiert werden. Nur so kann das "ideale" Unternehmertestament, das alle Aspekte in gleicher Weise ausreichend berücksichtigt, erreichbar sein und Bestand haben.

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