Gemeinsam erben als Erbengemeinschaft
Häufig entstehen nach einem Erbfall Erbengemeinschaften, d.h. mehrere werden gemeinsam als Erben zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen berufen. Dies führt häufig zu Streitigkeiten, da eine Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft ist und man sich in der Regel seine Miterben nicht ausgesucht hat, und häufig bei allen Miterben unterschiedlichste Interessenlagen vorgegeben sind.
- Die Erbengemeinschaft hat zur Folge, dass jedem der Miterben ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am gesamten Nachlass zusteht.
- Die Erben müssen zunächst den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen.
- Dieser Zwang zu gemeinschaftlichem Handeln birgt ein ungeheueres Streitpotential.
- Erst nach erfolgter Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses kann der Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen.
- Die Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann mit Zustimmung aller Erben gemeinsam erfolgen oder aber auch von jedem einzelnen gerichtlich erzwungen werden, es sei denn, der Erblasser hat wirksam eine Auseinandersetzung ausgeschlossen.
- Bei gerichtlich erzwungener Auseinandersetzung des Nachlasses muss zunächst einmal die sogen Teilungsreife desselben herbeigeführt werden.
- Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass letztlich nur Geld ordnungsgemäß aufgeteilt werden kann, so müssen, wenn keine Einigung erzielt werden kann, alle Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung bzw. Pfandverkauf verwerten werden.
- Erst der Erlös kann dann verteilt werden.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, in der es nicht immer harmonisch zugeht.
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Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, Mediator
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