So haften Erben für Nachlassverbindlichkeiten
Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Dies bedeutet, dass auch die Schulden und nahezu alle sonstigen Verpflichtungen des Erblassers, soweit sie nicht ganz höchstpersönlicher Natur sind, auf den/die Erben übergehen. Der/die Erben treten beispielsweise auch in Verträge des Erblassers ein und müssen gegebenenfalls sogar Unterhaltsverpflichtungen des Erblasser (in gewissen Grenzen) übernehmen.
Der Erbe oder auch die Erbengemeinschaft haftet nach Annahme der Erbschaft also für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dabei erstreckt sich zunächst die Haftung auch auf das unabhängig vom Nachlass bestehende Eigenvermögen des/der Erben. Diese unbeschränkte Haftung des Erben kann jedoch durch zahlreiche Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.
Für die Haftungsbeschränkung eines Alleinerben gelten teilweise andere Regeln als für Miterben.
Man sollte sich unbedingt anwaltlicher Beratung bedienen, wenn die Kenntnis erforderlich wird, wie die Haftung in diesem sehr komplizierten und unübersichtlichen Bereich beschränkt oder auch das Eigenvermögen geschützt werden kann.
Die Erben haften nach Annahme der Erbschaft für alle Nachlassverbindlichkeiten
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Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker
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