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Die Errichtung eines Testaments

Der Gesetzgeber hat durch das Grundgesetz die Privaterbfolge, die Testierfreiheit und auch das Grundrecht auf Erbrechtsfreiheit garantiert. Dies bedeutet, dass jede natürliche Person das Recht hat, nach seinen letzten Willen zu bestimmen, an welche Person sein Vermögen nach seinem Tode fällt und somit bei gegebener Testierfähigkeit ein Testament zu verfassen. Er ist daher in der Lage, sein Vermögen -innerhalb gewisser Grenzen- an den zu vererben, der nach seinem Tod in den Genuss desselben kommen soll.

Durch Errichtung eines Testamentes kann der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wer sein Erbe wird bzw. wer nicht Erbe sein soll. 

Der Erblasser kann innerhalb eines gesetzlichen Rahmens Anordnungen über die Verteilung des Nachlasses treffen. 

Hierfür stehen ihm verschiedene gesetzlich ausgestaltete Werkzeuge zur Verfügung:

  • Erbeinsetzung 
  • Enterbung 
  • Ersatzerbenbenennung 
  • Vor- und Nacherbschaft 
  • Vermächtnisanordnung 
  • Auflage 
  • Testamentsvollstreckung 
  • Bedingung 
  • Befristung 
  • Teilungsanordnung 

Das Testament kann als Einzel- oder Ehegattentestament privatschriftlich zu Hause oder vor einem Notar errichtet werden. Soweit es privatschriftlich errichtet wird, ist zwingend erforderlich, dass es handschriftlich aufgesetzt wird, dies heißt, dass der gesamte Text handschriftlichniedergeschrieben und mit Ort und Datum versehen unterzeichnet wird.

Bei gemeinsamen Ehegattentestamenten muss ein Ehegatte den Text handschriftlich niederlegen und unterzeichnen; der andere Ehegatte setzt dann handschriftlich darunter "das ist auch mein letzter Wille" und unterzeichnet ebenfalls mit Ort- und Datumsangabe.

Ein notarielles Testament wird vom Notar erstellt und in seiner Gegenwart vom Einzelerblasser oder den Ehegatten unterzeichnet.

Privatschriftliches und notarielles Testament können beim Nachlassgericht hinterlegt und in Verwahrung gegeben werden.

Bei Erstellung eines Testamentes - insbesondere bei komplizierten Sachverhalten, Vermögensverhältnissen oder Anordnungen sollte unbedingt ein Fachanwalt für Erbrecht zu Rate gezogen werden, denn es sind immer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers, dessen Absichten, die Auswirkungen der Erbschafts-, Schenkungs- und Einkommenssteuer und die korrekte und zielsichere Anwendung der erbrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Auch mögliche Pflichtteilsansprüche dürfen nicht vernachlässigt werden. 

Online im Internet zur Verfügung gestellte Vorlagen können hilfreich sein, sind aber mit äußerster Vorsicht zu genießen, da Fachbegriffe bei Übertragung auf ein eigenes Testament falsch interpretiert und verwendet werden können. Es ist von einer Verwendung daher eher abzuraten.

Nur so kann die Absicherung von Ehepartnern, Kindern oder Lebenspartnern sicher gestellt werden. 

Testamente, die die besondere Situation des Erblassers oder seiner Familie berücksichtigen sind z.B.: 

Es ist nie zu früh für eine Nachlassplanung, aber häufig zu spät.

Sie benötigen Hilfe bei der Gestaltung eines Testaments? Sprechen Sie mich an!
Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

  0049 (0) 5 21- 6 46 47 |  info@adlegem.de

Das Behindertentestament

Einsparungen durch den Staat im Bereich der Sozialhilfe oder öffentlichen Förderung sind Eltern behinderter Kinder nur zu bekannt. 

Der Staat hat sogar die Möglichkeit, ererbtes Vermögen des behinderten Kindes auf sich gem. § 93 SGB XII überzuleiten, da der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gilt, d.h. vor Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers muss der Bedürftige zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen. 

Mit einem sog. Behindertentestamentes können die Eltern legal im Erbfall den Anspruch auf Sozialhilfe aufrechterhalten und gleichzeitig das Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers sichern. Das Behindertentestament muss hierbei ganz konkret auf den vorliegenden Einzelfall angepasst werden. Dabei sind auch Schenkungen und Vermögensübertragungen des Erblassers zu Lebzeiten an Kinder und Dritte zu berücksichtigen. 

Das Behindertentestament ist somit für die Familie des behinderten Kindes und im Interesse des Kindes eine Verpflichtung. Ansonsten wird Ihr Vermögen sicherlich zum Teil an den Sozialhilfeträger übergehen! Bei Errichtung eines solchen Testamentes ist der Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht unerlässlich. 

Das Geschiedenentestament

Bei dieser Testamentsgestaltung wird verhindert, dass der Ex-Ehepartner über die gemeinsamen minderjährigen Kinder in den Genuss des Vermögens des geschiedenen Ehegatten kommt oder dies für die Kinder verwaltet, denn stirbt einer der ehemaligen Ehegatten und verfügten sie über das gemeinsame Sorgerecht, so erhält überlebende (ehemalige) Partner in der Regel die Vermögenssorge und den "Zugriff" auf das Vermögen des verstorbenen Ex-Ehegatten. 

Sterben bei einem Autounfall z.B. der geschiedene Ehegatte und anschließend auch noch das gemeinsamen Kind, erbt zunächst das gemeinsame Kind und anschließend der Ex-Partner als Erbe des Kindes das gesamte Vermögen seines Ex-Ehegatten. 

Diese Fallgestaltungen werden durch das Geschiedenentestament und geschickte Individualgestaltungen verhindert. Normalerweise geschieht dies durch eine Vor- und Nacherbschaft, die wegfällt, wenn Kinder der Kinder geboren werden bzw. wenn der Ex-Ehegatte stirbt. 

Die Erstellung dieser Testamentsgestaltung sollte ein juristischer Fachmann vornehmen.

Regelmäßige Überprüfung der Testamente erforderlich

Eine Überprüfung des einmal niedergelegten "letzten Willens" sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, um das Testament gegebenenfalls veränderten Vermögensverhältnissen oder Lebensverhältnissen anzupassen. Rechtsanwalt Konrad hat mit weiteren Erbrechtsexperten das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. und das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. jeweils mit Sitz in Berlin gegründet.

Durch die enge kollegiale Zusammenarbeit und Vernetzung steht den Mandanten der einzelnen Berater letztlich die Kompetenz eines ganzen Teams zur Verfügung.

Sie finden eine Vielzahl weiterer Informationen unter:
www.ndeex.de und 
www.ndtv.info

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