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Bürgermeistertestament
Der Erblasser kann gemäß § 2249 BGB vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten (sog. Nottestament), wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich war vor einem Notar ein Testament zu errichten. Der Bürgermeister hat zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen.
Das so errichtete Testament verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt und in dieser Zeit in der Lage war, vor einem Notar sein Testament zu machen.