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Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensaprtnerschaft eine gemeinsame Nachlassplanung. Nicht gemeinsam testieren können Verwandte oder Freunde; ein solches Testament wäre unwirksam.
Das gemeinschaftliche privatschriftliche Testament muss von einem Ehepartner/Lebenspartner vollständig handschriftlich geschrieben werden. Der andere Ehepartner/Lebenspartner unterzeichnet den Text dann, gegebenenfalls mit dem Zusatz, er sehe dies auch als sein Testament an. Eine bloße Zustimmung zu den Regelungen des anderen stellt kein gemeinschaftliches Testament dar.
Ein gemeinschaftliches Testament kann auch über den Notar als sogenanntes notarielles oder öffentliches Testament errichtet werden.
Begriffsnotwendig muss ein solches gemeinschaftliches Testament für jeden der Errichtenden mindestens eine Regelung bezüglich des eigenen Nachlasses enthalten. Jeder muss also zum Beispiel seine Erbfolge regeln, ein Vermächtnis aussetzen oder Ähnliches.
Eine Besonderheit am gemeinschaftlichen Testament ist, dass bestimmte Regelungen den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner binden können. Besteht eine solche Bindungswirkung, kann der Überlebende das Testament nicht mehr oder nur eingeschränkt ändern.
Nicht gleich zu setzen ist der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments mit dem des Berliner Testaments. Das Berliner Testament ist ein besonderes gemeinschaftliches Testament, mit dem 2 Ehegatten/Lebenspartner sich erst wechselseitig zu Erben einsetzen, als so genannten Schlusserben dann nahestehende Personen wie Kinder.