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Gefundene Begriffe

Gesamtrechtsnachfolge

Beim Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB).

Der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Erben. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den Erben übergeht, er wird Gläubiger der Ansprüche des Erblassers, tritt in seine Besitzrechte ein und wird Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt. Niemand erbt also bestimmte Teile eines Nachlasses. Will der Erblasser einen konkreten  Gegenstand zuordnen, muss er auf andere erbrechtliche Konstruktionen, zum Beispiel Teilungsanordnung und Vermächtnis zurückgreifen.

Ausnahmen hiervon bestehen nur ganz wenige, zum Beispiel im gesellschaftsrechtlichen oder landwirtschaftlichen Bereich.

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