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Ersetzungsbefugnis
Ein Erblasser kann anordnen, dass einem Vermächtnisnehmer ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Nachlass befindlicher Gegenstand verschafft werden soll ( so genanntes Verschaffungsvermächtnis § 2170 BGB). Derjenige, der dieses Vermächtnis erfüllen soll, kann die Beschaffung verweigern und stattdessen dessen Wert zahlen (daher Ersetzungsbefugnis), wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist