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Kettenschenkung
Eine Kettenschenkung liegt dann vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einen Dritten unmittelbar bedenken will. Wichtig hierbei ist, dass dem unmittelbar Beschenkten ein eigener Entscheidungsspielraum bleibt. Dieser liegt vor, wenn der Erstbeschenkte über seinen Erwerb frei und selbständig verfügen kann. Eine Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenkten über die Verwendung der Schenkung ist schädlich. Es handelt sich sodann um eine direkte Schenkung an den Endbedachten, der Erstbeschenkte ist steuerlich nur eine unbeachtliche Durchgangsperson. Ein dem unmittelbar Beschenkten nicht bindender Wunsch des Schenkers ist unschädlich.
Beispiel:
Der Großvater möchte seiner Enkelin bei einer Existenzgründung mit 200.000 € helfen. Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag beträgt 51.200 € (Stand: 31.12.2007). Um eine Schmälerung des Erwerbs durch Schenkungsteuer zu verhindern, überweist der Großvater das Geld an seinen Sohn. Als Kind hat dieser einen Freibetrag von 205.000 €. Einige Zeit später überweist der Sohn an seine Tochter, die Enkelin, die 200.000 €. Die Tochter erhält die Schenkung aufgrund des Freibetrages nach ihrem Vater in Höhe von 205.000 € ebenfalls steuerfrei.