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Gefundene Begriffe

Ordnungen

Wenn eine Person verstirbt und ein Testament nicht errichtet hat, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder, auch nichteheliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder etc. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der verstorbenen Person und deren Kinder. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern der verstorbenen Person und deren Kinder. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder. Das Besondere ist, dass die Verwandten nachfolgender Ordnungen von den Verwandten vorgehender Ordnung ausgeschlossen werden. Wenn zum Beispiel eine ledige verstorbene Person ein Kind hat, dann wird dieses Kind Alleinerbe, weil es Erbe erster Ordnung ist. Die Erben zweiter Ordnung, zum Beispiel die Eltern der verstorbenen Person, sind ausgeschlossen, weil sie der zweiten Ordnung angehören. Wäre die verstorbene Person kinderlos verstorben, wären Erben erster Ordnung nicht vorhanden und ihre Eltern wären als Angehörige zweiter Ordnung die Erben. Wenn die Eltern auch verstorben wären, würden an ihre Stelle die anderen Kinder der Eltern, also die Geschwister der verstorbenen Person, treten. Auch sie gehören noch zu der zweiten Ordnung.
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