- Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Akteneinsicht
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Anfechtung
- Ankaufsrecht
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung Anstandsgeschenke
- Anwachsung
- Aufbewahrung Testament
- Aufgebotsverfahren
- Auflage
- Auflassung
- Auseinandersetzung
- Ausgleichung
- Auskunftsanspruch
- Auslegung
- Ausschlagung
Abkömmlinge
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. So sind meine Nachkommen folglich meine Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), meine Enkel, meine Urenkel, Ururenkel, aber auch meine Adoptivkinder. Der Abkömmling hat ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).