- Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Akteneinsicht
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Anfechtung
- Ankaufsrecht
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung Anstandsgeschenke
- Anwachsung
- Aufbewahrung Testament
- Aufgebotsverfahren
- Auflage
- Auflassung
- Auseinandersetzung
- Ausgleichung
- Auskunftsanspruch
- Auslegung
- Ausschlagung
Aufbewahrung Testament
Wenn ein Testament errichtet wird, stellt sich im Anschluss die Frage, wo und wie das Testament aufbewahrt werden soll. Viele Testamente verschwinden nach dem Tod des Erblassers, werden nicht gefunden oder beim Nachlassgericht nicht abgegeben, auch wenn dies strafbar ist.Wer das verhindern will, kann sein Testament in die so genannte amtliche Verwahrung geben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Verfügung beim Tode des Erblassers eröffnet wird. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor einem Notar gelangt diese automatisch in die amtliche Verwahrung. Wer die Kosten eines Notars sparen will, aber gleichzeitig sichergestellt haben will, dass das Testament trotzdem eröffnet wird, kann dies dadurch erreichen, dass er sein Testament beim Nachlassgericht oder einem Notariat hinterlegt. Das Testament kann dort z. B. in einem geschlossenen Umschlag abgegeben werden. Hierbei fällt eine nur vergleichsweise geringe Verwahrungsgebühr an.
Die Verwahrung zu Hause ist wesentlich unsicherer. Wer die Wahrscheinlichkeit des Auffindens des Testaments erhöhen will, kann Mehrfertigung des Testamentes fertigen und der Person geben, die durch das Testament begünstigt ist. Hier ist zu erwarten, dass diese das Testament beim Nachlassgericht vorlegt, da sie einen Vorteil davon hat.
Ein Testament gehört nicht in ein Bankschließfach, zu dem nur der Erblasser Zugang hat.