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Ausschlagung
Es ist einem vorläufigen Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Diese Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum Erbe berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Dem vorläufigen Erben stehen alternativ zur Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem Erbe resultierenden Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die genauen Umstände einer Ausschlagung sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942 , § 1943). Ferner sind mehrere wichtige Urteile erlassen worden, die Detailfragen abklären.