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Anfechtung
Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbervertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung beseitigt wird, so wie wenn diese letztwillige Verfügung nie existiert hätte. Dabei ist der Erblasser bei einem Testament nicht anfechtungsberechtigt, obwohl er Erklärender ist: er kann sein Testament nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf aufheben oder ändern. Einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament kann der Erblasser anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann.